Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich:
1.1. Allen Rechtsgeschäften zwischen der Alfred Neuberger GmbH als Auftragnehmerin (im Folgenden kurz AN) und dem Auftraggeber (im Folgenden kurz AG) liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Diese AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen der AN und dem AG, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Der Geltung allfälliger, von den hier vorliegenden AGB abweichender oder ergänzender Regelungen, insbesondere widersprechender AGB des AG wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Derartige Bestimmungen und sonstige Abweichungen von den vorliegenden AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von der AN ausdrücklich schriftlich in der Auftragsbestätigung bestätigt werden.

2. Vereinbarung der Ö-Norm B2110:
2.1. Es gelten die Bestimmungen der Ö-Norm B2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“, in der zur Angebotsabgabe geltenden Fassung, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden. Als ausdrücklich vereinbart gelten außerdem sämtliche sonstigen einschlägigen technischen und rechtlichen Ö-Normen, jeweils in der zur Zeit der Angebotsabgabe gültigen Fassung nach den letzten Ö-Normen (bei Fehlen dieser die entsprechende DIN), wiederum nur sofern diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden.
2.2. Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, gelten die Vertragsbestandteile in nachfolgender Reihenfolge:
1. das unterbreitete Leistungsangebot;
2. die gegenständlichen AGB;
3. das Verhandlungsprotokoll samt Beilagen (Bauzeitplan, Zahlungsplan);
4. das mit den vereinbarten Preisen versehene Leistungsverzeichnis;
5. die Ausschreibung des AG samt den Allgemeinen Angebotsbedingungen;
6. die zutreffenden baubehördlichen Bescheide und Genehmigungen;
7. die der AN vom AG übergebenen und die beim AG aufliegenden Planunterlagen;
8. die Baustellenordnung;
9. die einschlägigen technischen und rechtlichen Ö-Normen, in der zur Zeit der Angebotsabgabe gültigen Fassung, bei Fehlen die entsprechenden DIN;
2.3. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Regelungen der vorliegenden AGB und Ö-Normen den Bestimmungen der ABGB vorgehen.

3. Angebot und Annahme von Aufträgen:
3.1. Sämtliche Angebote der AN sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung des AG gilt als Angebot. Erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die AN kommt der Vertrag zustande. Nach der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die AN sind alle Bestellungen verbindlich und können vom AG nur mit schriftlicher Zustimmung der AN abgeändert werden.

4. Vertretung:
4.1. Sofern der AG nicht selbst handelt, hat er zumindest eine Person namhaft zu machen, die alle Erklärungen abgibt und entgegennimmt sowie alle Entscheidungen treffen kann, welche zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Allfällige Beschränkungen der Vertretungsvollmacht sind unwirksam.

5. Behördliche Genehmigungen:
5.1. Der AG hat die für das Werk erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sämtliche Kosten aufgrund von Verzögerungen bei der Erbringung dieser Bewilligungen sind vom AG zu ersetzen. Die Ausführungsfristen und -termine verlängern sich entsprechend.

6. Beistellung von Unterlagen:
6.1. Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, hat der AG die zur Ausführung der beauftragten Leistungen erforderlichen Unterlagen (behördliche Genehmigungen, Gutachten, technische Berichte, Pläne und Konstruktionszeichnungen etc.) dem der AN so rechtzeitig zu übergeben, dass diese die für die Ausführung der Leistung notwendigen Vorbereitungen (Bestellungen etc.) treffen kann. Die Unterlagen sind zumindest drei Wochen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn der AN auszuhändigen, andernfalls verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen und -termine entsprechend. Der AG garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm übergebenen Unterlagen, sodass die AN diese ohne weitere Prüfung ihrer Kalkulation und ihren Leistungen zugrunde legen kann. Sollte sich im Laufe der Zeit zeigen, dass die vom AG übergebenen Unterlagen unrichtig oder unvollständig sind, so verpflichtet sich der AG der AN unverzüglich die berichtigten Unterlagen vorzulegen. Sind Ausführungsunterlagen von der AN beizustellen, so hat der AG diese zu vergüten, sofern es sich dabei nicht um Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen Ö-Normen handelt bzw. anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.

7. Rücktritt vom Vertrag:
7.1. Neben den in der Ö-Norm B2110 unter Pkt. 5.8. vorgesehenen Rücktrittsgründe ist die AN außerdem berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten, wenn der AG auch nur mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät.

8. Leistung / Baudurchführung
8.1. Die AN wird ihre Leistungen unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit rechtzeitig beginnen und sich bemühen, den vereinbarten Termin für die Beendigung der Leistung einzuhalten. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Termine nur dann verbindlich sind, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
8.2. Die AN führt die Leistungen vertragsgemäß aus und wird in jedem Fall die gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen einhalten.
8.3. Die AN darf Teile ihrer Leistungen durch Subunternehmer ausführen. Auf Verlangen wird die AN die gewählten Subunternehmen dem AG bekanntgeben.
8.4. Nebenleistungen gemäß Pkt. 6.2.3 der Ö-Norm B2110 sind grundsätzlich mit den vereinbarten Preisen abgegolten, jedoch steht es der AN frei, im Einzelfall Abweichendes im Vertrag zu vereinbaren.
8.5. Die AN trifft die Prüf- und Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB und haftet sie, wenn sie den AG nicht gewarnt hat, obwohl dieser ihr einen offenbar untauglichen Stoff oder offenbar unrichtige Anweisungen gegeben hat. Die Haftung für die Verletzung der Prüf- und Warnpflicht besteht ausdrücklich nicht, wenn den AG für die Erteilung einer unrichtigen Weisung oder die Zurverfügungstellung eines untauglichen Stoffes ein Mitverschulden trifft. Die Beweislast für das Vorliegen eines Verschuldens der AN trifft vereinbarungsgemäß den AG.
8.6. Der AG ist verpflichtet, für das ordnungsgemäße Zusammenwirken allenfalls mehrerer Auftragnehmer zu sorgen und insbesondere ihren Einsatz zu koordinieren. Für allfällige durch Koordinierungsfehler verursachte Schäden haftet der AG. Können ausdrücklich vereinbarte Fristen und Termine aufgrund von Koordinierungsfehlern nicht eingehalten werden, so trifft die AN hiefür weder ein Verschulden noch hat sie damit verbundene Nachteile zu tragen. Auch für Schäden, die durch Aufsichtspflichtverletzungen z.B. durch die ÖBA verursacht werden, haftet die AN nicht und hat auch damit zu tragende Nachteile nicht zu tragen.
8.7. Der AG ist verpflichtet, spätestens 2 Wochen vor Beginn der Leistungen der AN das Vorhandensein allfälliger Einbauten bekanntzugeben. Schäden und Mehrkosten bzw. Verzögerungen wegen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig bekanntgegebener Einbauten hat der AG zu vertreten. Wenn im Bauvertrag keine andere Regelungen getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser-, Strom- und Gasanschluss der AN kostenlos zur Verfügung. Ebenso werden Arbeits- und Lagerplätze sowie allfällige notwendige privat oder öffentliche Zufahrten der AN vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt. Für Schäden an der Zufahrt, die auf eine mangelnde Belastungsfähigkeit zurückzuführen ist, haftet der AG.
8.8. Dem AG wird die Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs übertragen, außer diesbezüglich wird im Vertrag Abweichendes vereinbart.

9. Vergütung
9.1. Dem Angebot der AN liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung für Richtigkeit zugrunde. Auf ihr nicht bekanntgegebene auftragsspezifische Umstände der Leistungserbringung, besondere Erschwernisse sowie Risiken, muss die AN bei Erstellung des Kostenvoranschlags nicht Bedacht nehmen. Der AG ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, die AN umfassend über alle Umstände, Erschwernisse und Risiken zu informieren, die Einfluss auf die Leistungserfüllung sowie die Kosten haben können.
9.2. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vertraglich vereinbart wird.
9.3. Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung durch Multiplikation der im Vertrag vereinbarten Einheitspreise mit dem tatsächlich erbrachten Mengen laut vertragsgegenständlichem Leistungsverzeichnis.
9.4. Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die durch Leistungsverzeichnis beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringungen, die nicht der Risikosphäre der AN zuzuordnen sind, können ungeachtet dessen zu Mehrkostenforderungen der AN führen.
9.5. Wird ein Regiepreisvertrag ausdrücklich vereinbart, rechnet die AN nach tatsächlichem Aufwand ab.

10. Preisveränderungen
10.1. Die Preise im Angebot der AN verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer und allfällige auf die Leistung zu entrichtende sonstige Abgaben, Fracht, Versicherungen etc. Die Preise gelten stets als veränderliche Preise, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Regelung getroffen wird. Als Preisbasis gilt das Datum des Angebotes. Für alle Preisanteile wird der von der Statistik Austria zuletzt verlautbarte Baukostenindex herangezogen.

11. Vertragsstrafe
11.1. Vertragsstrafen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und im Falle groben Verschuldens der AN verbindlich. Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden kann vom AG nicht geltend gemacht werden.
11.2. Die Vertragsstrafe unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht.

12. Leistungsänderungen
12.1. Die AN ist nicht verpflichtet, andere als im Vertrag vorgesehene oder zusätzliche Leistungen zu erbringen. Für durch den AG angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nicht enthalten sind, besteht auch ohne Anzeige bzw. Mitteilung der zusätzlichen Kosten und der zusätzlich erforderlichen Zeit durch die AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen wird die AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot legen.
12.2. Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag, welcher dem Angebot zugrunde liegt, im Sinne des § 1170 Abs. 2 ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies die AN zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 20 %ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Auf Leistungen gemäß Punkt 12.1. der AGB ist § 1170a Abs. 2 ABGB nicht anzuwenden.
12.3. Der AG wird Leistungen, die die AN abweichend vom Vertrag ausführt, stets anerkennen und vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, den mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist. Im Falle derartiger notwendiger Zusatzleistungen trifft die AN keine Mitteilungspflicht.

13. Mengenberechnungen, Rechnungslegung und Zahlung
13.1. Die Mengen werden nach entsprechender Vereinbarung oder nach den einschlägigen Ö-Normen berechnet. Im Zweifel gilt eine Abrechnung nach tatsächlicher Menge als vereinbart. Aufmaße, die aus triftigen Gründen nur von der AN alleine festgestellt werden konnten, werden dem AG umgehend schriftlich zur Kenntnis gebracht. Sie gelten als vom AG anerkannt, wenn er nicht innerhalb von fünf Werktagen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich und begründet Einspruch erhebt.
13.2. Rechnungen werden in einfacher Ausfertigung vorgelegt. Der AG stimmt ausdrücklich zu, dass Rechnungen auch in elektronischer Form übermittelt werden können.
13.3. Sofern im zugrundeliegenden Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Die AN kann monatlich entsprechend der erbrachten Leistung Abschlagsrechnungen legen.
13.4. Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Abschlagsrechnungen, Regierechnungen, Schluss- und Teilschlussrechnungen) gilt 14 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG als vereinbart. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist spesen- und abzugsfrei in der Verfügungsgewalt der AN steht.
13.5. Nur für den Fall, dass ein Skonto ausdrücklich vereinbart wurde, ist der AG berechtigt, das Skonto vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist spesen- und abzugsfrei in der Verfügungsgewalt der AN steht. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Skontoabzug ist der AG beweispflichtig.
13.6. Die Verzugszinsen betragen gemäß § 456 UGB 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Verzugszinsen beginnen sofort nach Ablauf der Zahlungsfrist zu laufen, dies unabhängig von Einmahnungen durch die AN. Die AN ist im Falle eines Zahlungsverzugs berechtigt, die Leistungen bis zum Zahlungseingang einzustellen bzw. zurückzubehalten. Abgesehen von Verzugszinsen wird ausdrücklich vereinbart, dass als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom AG ein Pauschalbetrag von € 50,00 zu begleichen ist. Die Geltendmachung allfälliger, diesen Pauschalbetrag übersteigender Schadenersatzansprüche bleibt der AN vorbehalten.

14. Übernahme
14.1. Die Übernahme gilt in folgenden Fällen als erfolgt:
a) Grundsätzlich erfolgt die Übernahme formell mittels Übernahmeprotokoll. Der AG hat die Leistung binnen 30 Tagen ab Aufforderung durch die AN zu übernehmen.
b) Die Übernahme gilt auch mit Ablauf der 30-Tagesfrist als erfolgt, wenn der AG ohne Angabe von Gründen nach Aufforderung zur Übernahme die Leistung nicht förmlich übernommen hat.
c) Die Übernahme gilt jedenfalls als erfolgt, wenn der AG die Leistung benutzt bzw. in seine Verfügungsmacht übernommen hat.
14.2. Der AG kann die Übernahme nur dann verweigern, wenn die Leistung nachweislich Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen.

15. Gewährleistung
15.1. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre.
15.2. Der AG hat allfällige Mängel der AN unverzüglich ab Kenntnis schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen.

16. Schadenersatz
16.1. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit der AN ist mit Ausnahme für Personenschäden ausgeschlossen. Sofern die AN dem AG Sach-, Vermögens- oder Personenschäden grob schuldhaft zufügt, ist die Haftung der AN auf den tatsächlichen wirklichen Schaden begrenzt, soweit gesetzlich nicht zwingend anderes vorgeschrieben ist. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter, Verlust- oder Ausgaben in Verbindung mit der Geschäftsbeziehung sowie sonstige Schäden, auf welchem Rechtsanspruch auch immer sie basieren, haftet die AN nicht.
16.2. Schadenersatzansprüche des AG wegen Terminverzuges der AN sind ausgeschlossen, sofern ein Termin nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde.
16.3. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des Schadens, die Verursachung und Adäquanz sowie das Ver-schulden und die Rechtswidrigkeit liegen beim AG.

17. Zurückbehaltung, Eigentumsvorbehalt
17.1. Ist der AG nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Zurückbehaltung berechtigt, so wird vereinbart, dass bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts samt allfälliger Verzugszinsen das Eigentum an gelieferten Sachen bei der AN verbleibt.

18. Sonderbestimmungen bei Verbrauchergeschäften
18.1. Im Verbrauchergeschäft gelten die vorliegenden AGB nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des KSchG und sonstigen konsumentenschutzrechtlichen Vorschriften widersprechen. Nachstehende Punkte der gegenständlichen AGB sind im Verbrauchergeschäft ausdrücklich ausgenommen: 4., 8.5, 11., 12.3., 13.6. erster Satz, 14.2., 15., 16., und gelten stattdessen die übrigen Vertragsbestandteile in der unter 2.2. angeführten Reihenfolge. Daneben werden beim Verbrauchergeschäft ausdrücklich nachstehende weitere Vereinbarungen getroffen:
18.2. Ein Rücktritt der AN ist gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 KSchG nur zulässig, sofern dieser entweder im Einzelnen ausgehandelt wurde oder andernfalls durch die Ursache der Behinderung sachlich gerechtfertigt ist. Ein Rücktritt des AG besteht nach den gesetzlichen Möglichkeiten und darüber hinaus immer dann, wenn die Änderung einer angebotenen Angebotssumme für den AG nicht zumutbar ist, weil sie nicht geringfügig oder nicht sachlich gerechtfertigt ist.
18.3. Führt die AN das Baubuch oder die Bautagesberich-te oder nimmt sie Eintragungen in das Baubuch oder die Bauta-gesberichte vor, so gelten diese als vom AG nur dann als bestätigt, wenn er von der AN auf die Rechtsfolgen der Unterlassung eines Einspruches nachweislich aufmerksam gemacht wurde und darauf hingewiesen wurde, dass der Einspruch fristgerecht schriftlich zu erheben ist, und er dennoch innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis und Aufklärung keinen schriftlichen Ein-spruch erhoben hat.
18.4. Veränderliche Preise für Leistungen, die innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen sind, werden nur insofern vereinbart, als sie zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt werden.
18.5. Vertragsstrafen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden kann vom AG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden. Der Anspruch des AG auf Leistung einer Vertragsstrafe durch die AN entsteht, sobald die AN in Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass sie oder ihre Erfüllungsgehilfen den Verzug nicht verschuldet haben. Der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich.
18.6. Der AG wird Leistungen, die die AN abweichend vom Vertrag ausführt, stets anerkennen und vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist. Im Falle derartiger notwendiger Zusatzleistungen trifft die AN eine Mitteilungspflicht.
18.7. Die AN weist den AG hiermit auf die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Stellungnahme nach der Aufforderung zur Übernahme gemäß 14.1. nachweislich hin. Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung hat der AG eine ausdrückliche Erklärung abzugeben, ansonsten gilt die Übernahme als erfolgt.
18.8. Die Verzugszinsen betragen 4 % p.a.

19. Allgemeine Bestimmungen
19.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam ungültig und/oder nichtig oder aber undurchführbar sein oder werden so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame, ungültige, nichtige oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung so weit als möglich und rechtlich zulässig entspricht.
19.2. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.
19.3. Alle Zustellungen aufgrund des Vertragsverhältnis-ses erfolgen an die zuletzt bekanntgegebene Adresse. Der AG ist verpflichtet, eine Änderung der Zustelladresse bzw. eine Ände-rung der verantwortlichen Person bekanntzugeben, andernfalls eine Zustellung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des AG wirksam erfolgt.
19.4. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag kann der AG nur mit schriftlicher Zustimmung der AN abtreten. Eine Auf-rechnung des AG gegen Ansprüche der AN kann nur geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
19.5. Es wird die ausschließliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der AN vereinbart.
19.6. Für alle zwischen der AN und dem AG abgeschlos-senen Verträge und alle sich aus dem rechtswirksamen Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verträge ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechts unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Österreichischen Inter-nationalen Privatrechts und denen des UN-Kaufrechts vereinbart.

 

Ehrwald, Juli 2017